Gericht hebt Stadionverbote der TSG Hoffenheim gegen Spielerberater auf

Das Landgericht Heidelberg hat Stadionverbote der TSG 1899 Hoffenheim gegen zwei Spielerberater aufgehoben. Das Verbot für das nicht öffentliche Trainingszentrum bleibt dagegen bestehen.

Image: Die von der TSG Hoffenheim verhängten Stadionverbote gegen zwei Spielerberater sind laut Gerichtsbeschluss nicht rechtens.

Spielerberater Roger W. hatte mit seinem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen das Stadionverbot beim Bundesligisten TSG Hoffenheim Erfolg.

Wie das Landgericht Heidelberg im Rahmen der Urteilsverkündung am Freitag mitteilte, gebe es keinen hinreichenden Grund für ein Stadionverbot. Dieser müsse allerdings zum Aussperren einer Person vorliegen, insofern der Veranstaltungsort für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sei.

Dementsprechend könne der Beratungsagentur ROGON als Mieterin einer Stadionloge in der PreZero Arena auch nicht untersagt werden, diese W. zur Verfügung zu stellen. Anders gelagert sei der Fall bezüglich des Verbots zum Betreten des Trainingsgeländes der Kraichgauer, da dieses von vornherein nicht öffentlich zugänglich und dementsprechend zum Aussprechen eines Hausverbots auch kein besonderer Grund erforderlich sei. Beide Parteien können innerhalb eines Monats vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegen.

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TSG erklärt W. zur unerwünschten Person

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W. war von den Hoffenheimern vor Saisonbeginn öffentlichkeitswirksam zur unerwünschten Person erklärt und mit einem Verbot zum Betreten des Stadions und des Trainingsgeländes belegt worden. Zudem hatte er nicht mehr die von seiner Agentur ROGON angemietete Stadionloge betreten sollen. Als Grund hierfür wurde angeführt, dass W. in zwei Sprachnachrichten und einem Telefongespräch im April/Mai 2025 Mitglieder der TSG-Geschäftsführung beleidigt und bedroht habe.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg ging in ihrem Urteil davon aus, "dass W. tatsächlich die ihm vorgeworfenen Beleidigungen bzw. die behauptete Drohung ausgesprochen habe". Dies sei aber kein hinreichender Grund für ein Stadionverbot, weil die Äußerungen bereits einige Monate zurückliegen und "auch nur gegenüber einer Person getätigt und (zunächst) nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden".

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SID

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